Hinweis zur Verbrennung von pflanzlichem Abfall
Aus gegebenem Anlass wird nachstehendes Merkblatt mit den Hinweisen zur Verbrennung von pflanzlichem Abfall bekannt gegeben.
Es wird um unbedingte Beachtung gebeten. Insbesondere wird auf die unbedingte persönliche Anzeigepflicht im Ordnungsamt der Gemeinde Lahnau 48 Stunden vor Beginn der Verbrennung hingewiesen.
Merkblatt
Hinweise zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken
anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie
anfallen, verbrannt werden.
Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen
Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere
Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können!
Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn
beim Ordnungsamt der Gemeinde Lahnau persönlich angezeigt werden.
Die Anzeige muss enthalten:
- Lage und Größe des Grundstückes, auf dem die Abfälle verbrannt werden
- Art und Menge des Abfalls
- Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen bzw. des Verantwortlichen
Beim Abbrand von jeglichen Feuern sind folgende brandschutztechnische
Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
- Verbrannt werden darf nur in folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr - Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmen der Umgebung, sind zu vermeiden.
- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
35 m von sonstigen Gebäuden
5 m zur Grundstücksgrenze
100 m von Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern. - Damit Lauffeuer vermieden werden können, sind dürres Gras, Holz und andere leichtbrennbare Materialien in einem Umkreis von ca. 50 m um die Abbrandstelle zu entfernen. Notfalls ist der Boden in diesem Bereich nass zu halten oder mit Sand oder Erde abzudecken.
- Bei Entstehung von Flugfeuer, Einbruch der Dunkelheit bzw. Beendigung des Abbrands, ist das Feuer vollständig zu löschen. Die Abbrandstelle ist noch mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren!
- Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die oben genannten Sicherheits-maßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden.
- Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht angemeldeten Zweckfeuern und der Nichteinhaltung der unter Pkt. 1 genannten Zeiten, der Einsatz oder die Alarmierung der Feuerwehr nach § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) kostenpflichtig sein können.
- Die Anmeldung eines Zweckfeuers führt nicht dazu, dass bei Notrufmeldungen, die bei der Zentralen Leitstelle des Lahn-Dill-Kreises eingehen, eine Alarmierung der Feuerwehr erfolgt.