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Regelungen zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen, zur Nutzung der Bürgerhäuser / Gemeinschaftshäuser / Grillhütten und zur Nutzung von Sportplätzen

Regelungen zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
in Anlehnung an die Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)

Stand: 29.05.2021

Seit dem 31.05.2021 gilt im Lahn-Dill-Kreis der Geltungsbereich Stufe 2 der landesrechtlichen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung.

Daher legt die Gemeinde Lahnau für die Durchführung von Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen folgende Regelungen fest:

Die Trauerhallen sind unter folgenden Voraussetzungen geöffnet.

Es gelten folgende maximale Personenzahlen für die Trauerhallen:

-       Trauerhalle Atzbach: max. 22 Pers.

-       Trauerhalle Dorlar: max. 24 Pers.

-       Trauerhalle Waldgirmes: max. 26 Pers.

Auf dem Außengelände ist jeweils die Personenanzahl auf max. 100 begrenzt.

1.    Zwischen den Personen ist einen Mindestabstand von 1,50 Meter zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht zwischen Angehörigen   zweier Hausstände, Genesenen oder vollständig Geimpften.

2.    Es dürfen keine Gegenstände zwischen Personen, die keinem gemeinsamen Haushalt angehören, entgegengenommen und weitergereicht werden.

3.    Ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen liegt vor und wird entsprechend umgesetzt.

4.    Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar angebracht.

5.    Eine Teilnehmerliste ist zu führen, die Name, Anschrift und Telefonnummer enthält, zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Die Liste ist für die Dauer von 4 Wochen nach erfolgter Bestattung / Trauerfeier aufzubewahren.

6.    Die Verantwortlichen (Mieter der Trauerhalle) haben auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen zu achten.

7.    Der Gemeindegesang ist in den Trauerhallen untersagt.

Es wird dringend empfohlen, in Innenräumen auf Chorgesang und anderes gemeinsames Singen zu verzichten.


Regelungen zur Nutzung der Bürgerhäuser / Gemeinschaftshäuser / Grillhütten
in Anlehnung an die Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)

Stand: 29.05.2021

Seit dem 31.05.2021 gilt im Lahn-Dill-Kreis der Geltungsbereich Stufe 2 der landesrechtlichen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung.
Daher stellt die Gemeinde Lahnau ihre Gemeinschaftseinrichtungen für eine eingeschränkte Nutzung zur Verfügung. Die gemeindeeigenen Liegenschaften können unter bestimmten Voraussetzungen wieder genutzt werden:

1.    Das Bürgerhaus Atzbach sowie die Gemeinschaftshäuser in Dorlar und Waldgirmes sind ab dem 14.06.2021, die Grillhütte Waldgirmes ab dem 01.07.2021 geöffnet und stehen den Lahnauer Vereinen/Bürgern - nach vorheriger Abstimmung mit dem Ordnungsamt - für die Vereinsarbeit / Privatfeiern zur Verfügung, sofern sie nicht zu anderen Zwecken von der Gemeindeverwaltung benötigt werden.

2.    Chorgesang und Orchesterproben sind unter den Voraussetzungen der §§ 6b Satz 1 Nr.3, 1 Abs. 2b CoKoBeV in geschlossenen Räumen möglich. Aus Sicherheitsgründen sollte das zulässige Chorsingen jedoch im Freien bevorzugt werden.

3.    Maximal zulässige Personenzahlen inkl. Geimpfter, Genesener und Getesteter Personen):

> Bürgerhaus Atzbach:                                  -    großer Saal:     59 Personen
                                                                       -    kleiner Saal:     24 Personen
                                                                       -    Vereinsraum:   13 Personen

> Gemeinschaftshaus Waldgirmes:               -                             55 Personen

> Gemeinschaftshaus Dorlar:                        - großer Saal:        42 Personen

 Der kleine Saal steht derzeit nicht zur Verfügung, da sich hierin auf unbestimmte Zeit das Corona-Testzentrum befindet.
 Privat- und Vereinsfeiern sind für die Dauer des Testzentrums nicht erlaubt.

> Grillhütte Waldgirmes:                                - insgesamt max. 50 Personen

In der Grillhütte dürfen sich maximal 10 Personen gleichzeitig aufhalten.

4.    Zwischen den Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten.

Es gilt eine Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmenden durch den Gastgeber.

5.    Ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ist vorab dem Ordnungsamt beziehungswiese bei einer Kontrolle der jeweiligen Behörde vorzulegen.

6.    Reinigungsvorgaben Nutzer:

Der Nutzer muss eine regelmäßige Desinfektion von Händekontaktflächen (z.B. Türklinken, Tische, Armaturen von Waschtischen) durchführen. Die Verantwortung hierfür liegt beim Nutzer. Der Nutzer hat bei Bedarf auch für eine ggf. erforderliche zusätzliche Hygiene zu sorgen.

7.    Vorgaben zur Lüftung:

1. Während des Wechsels von Nutzergruppen hat grundsätzlich eine Lüftung zu erfolgen. Der Nutzer hat die Türen, Fenster nach der Lüftung wieder zu schließen.

2. Nutzt eine Gruppe eine Einrichtung länger, muss die Lüftung spätestens nach 1,5 Stunden für 20 Minuten erfolgen.

8.    Die Verantwortlichen der Vereine/die Nutzer haben auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen zu achten.

   

Regelungen zur Nutzung von Sportplätzen
in Anlehnung an die Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung)

Stand: 29.05.2021

Seit dem 31.05.2021 gilt im Lahn-Dill-Kreis der Geltungsbereich Stufe 2 der landesrechtlichen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung.

Daher legt die Gemeinde Lahnau für die Nutzung der gemeindeeigenen Sportplätze folgende Regelungen fest:

1.    Die Sportplätze sind ab dem 01.06.2021 für den Vereins- und Schulsport  geöffnet.

2.    Mannschaftssport und somit der gesamte Sportbetrieb ist erlaubt.

3.    Voraussetzung für den Sportbetrieb ist ein entsprechendes Hygienekonzept und die Einhaltung der Empfehlungen des RKI, unter Berücksichtigung der weiterführenden Vorgaben der jeweils übergeordneten Sportverbände. Damit der Sport in voller Mannschaftsstärke ausgeübt werden kann, müssen die Regeln der jeweiligen Sportart entsprechen. Dies betrifft sowohl den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb.

4.    Bei den Mannschaftssportarten wird ein Negativtest empfohlen.

5.    Individualsport darf in Gruppen von höchstens 10 Personen stattfinden. Die Sportausübung zweier Haushalte bleibt unabhängig von der Personenzahl möglich. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahren.

6.    Sport in Gruppen:

Es muss gewährleistet sein, dass sich die Gruppen während der Sportausübung in verschiedenen, mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der einzelnen Gruppen erfolgt.

7.    Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, müssen aufgestellt und umgesetzt werden. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind hierbei zu beachten.

8.    Umkleidekabinen und Toilettenanlagen dürfen unter Beachtung der Hygienemaßnahmen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb genutzt werden.

9.    Die Dusch- und Waschräume sind grundsätzlich gesperrt.

10. Der Zutritt zur Sportstätte erfolgt unter Vermeidung von Warteschlangen.

11. Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen.

12. Es wird eine Teilnehmerliste geführt, die Name, Anschrift und Telefonnummer enthält, zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Liste für die Dauer von 4 Wochen nach erfolgtem Training aufzubewahren.

13. Die Verantwortlichen der Vereine/Schulen haben auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen zu achten.


Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lahnau


                                                                                                                                                                                                             

                                                                      

14.06.2021 
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