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22.10.2020

Der Lahn-Dill-Kreis informiert:

Nr. 298/2020, 22. Oktober 2020

Neue Schutzmaßnahmen zur Pandemiebekämpfung treten in Kraft 

Lahn-Dill-Kreis erlässt zwei neue Allgemeinverfügungen 

Wetzlar/Dillenburg/Herborn (ldk): Angesichts rasch steigender Corona-Neuinfektionen reagiert der Lahn-Dill-Kreis mit zwei neuen Allgemeinverfügungen, die konsequente Beschränkungen und insbesondere die Einschränkung von Kontakten vorsehen. Die Allgemeinverfügungen treten am 24. Oktober 2020 Kraft. Sie enthalten folgenden Punkte:

Die Allgemeinverfügung Corona – Sperrzeiten regelt eine Sperrzeit für Gaststätten, Kneipen, Restaurants und Bars von 23 bis 6 Uhr. Für Besucherinnen und Besucher von Gaststätten o.ä. gilt weiterhin: Außerhalb des eigenen Sitzplatzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Allgemeinverfügung Corona – Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung enthält u. a. folgende Punkte:

  • Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften muss auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nassen-Bedeckung getragen werden.
  • Für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen festgelegt. Für Feiern oder Treffen in Privaträumen empfiehlt der Landkreis dringend, diese auf ein Minimum zu beschränken.
  • Öffentliche Veranstaltungen werden in der Regel auf höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt. Mehr Teilnehmende können nur ausnahmsweise gestattet werden.
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen dürfen jeweils an drei Tagen durch maximal zwei Personen für jeweils eine Stunde besucht werden. Ehepaare bzw. verpartnerte Personen, die in der Einrichtung leben, können gemeinsam besucht werden.
  • In Sitzungen oder Versammlungen von kommunalen Gremien sowie in Sitzungen, an denen mehr als 10 Personen in einem geschlossenen Raum teilnehmen, hat der Landkreis neue Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung festgelegt.
  • Der Konsum und die Abgabe von Alkohol im öffentlichen Raum zum Sofortverzehr ist für die Zeit von 23 bis 6 Uhr nicht erlaubt.

Die vollständigen Verfügungen mit Begründung können auf der Internetseite www.lahn-dill-kreis.de/corona bzw. www.lahn-dill-kreis.de/Aktuelles/Bekanntmachungen  eingesehen werden.

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