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31.03.2021

Nr. 110/2021, 31. März 2021
Der Lahn-Dill-Kreis informiert: Angebote im Bereich der Kindertagesbetreuung

Inzidenzwert von über 200 im Lahn-Dill-Kreis erfordert besondere Maßnahmen

Wetzlar/Dillenburg/Herborn (ldk): Am 26. März 2021 hatte der Lahn-Dill-Kreis bereits die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz mit einem Wert über 200 mitgeteilt und in Umsetzung des Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen über Maßnahmen für den Schulbetrieb vom 29. März 2021 bis vorerst 16. April 021 informiert.

Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen wurde den Erziehungsberechtigten für denselben Zeitraum empfohlen, nur in absoluten Notfallsituationen das bestehende Betreuungsangebot in Anspruch zu nehmen. Zahlreiche Rückfragen haben gezeigt, dass es weitergehender Informationen bedarf, wie in nächster Zeit der grundsätzliche Betreuungsbetrieb gestaltet werden soll – gerade auch im Hinblick auf das steigende Infektionsgeschehen.

Betreuungsangebot im Lahn-Dill-Kreis

Die Jugendhilfeträger im Lahn-Dill-Kreis, das Kreis-Jugendamt und das Jugendamt der Stadt Wetzlar sowie der Sprecher der Bürgermeister im Lahn-Dill-Kreis, Bürgermeister Frank Inderthal, Solms, haben sich auf folgende Punkte verständigt, um das Betreuungsangebot auch in dieser schwierigen Situation sicherstellen zu können:

  • Die Kinderbetreuung erfolgt ausschließlich in festen Gruppen, die von der jeweiligen Einrichtung gemäß ihres Hygienekonzepts festgelegt werden.
  • Das pädagogische Personal wird einer Gruppe fest zugeordnet. Zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht resultiert daraus ein erhöhter Personalbedarf.

Können unter Beachtung der beiden vorstehenden Punkte nicht alle zur Betreuung angemeldeten Kinder betreut werden, steht es den Trägern und Kindertagespflegepersonen frei, den Zugang zur Betreuung an den oder einem der nachfolgenden Parameter festzumachen:

  • Nachweis der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder des Studiums beider Erziehungsberechtigter bzw. des allein Erziehungsberechtigten.
  • Betreuung zur Sicherung des Kindeswohls, wegen eines besonderen Härtefalls (für Kinder oder Eltern), ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt.
  • Betreuung aufgrund festgestellter drohender oder bestehender Behinderung (Integrationsmaßnahme gemäß einer Entscheidung der Abteilung Soziales und Integration/ZeBraH des Lahn-Dill-Kreises bzw. der Stadt Wetzlar), sofern es die Einhaltung der Hygieneempfehlungen ermöglichen.

Zugunsten der Umsetzung konstanter Gruppen- und Personalzuordnungen besteht die Möglichkeit, die tägliche Betreuungszeit (unter Beachtung des gesetzlich bestehenden Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz) zu reduzieren. Hier können Träger und Kindertagespflegepersonen selbst entscheiden – orientiert an den Bedarfen der Familien – in welchem zeitlichen Rahmen die Betreuung erfolgt. Ferner können die geplanten Schließungszeiten über die Osterfeiertage umgesetzt werden.

Nach wie vor sind auch familiäre Betreuungsgemeinschaften möglich. Die gegenseitige Übernahme der Kinderbetreuung ist hierbei, unabhängig von der Kinderzahl, durch (höchstens) drei Familien gestattet, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden und im engen privaten Kreis stattfinden. Die allgemeingültigen Abstands- und Hygieneregeln (z. B. Hust- und Nies-Etikette, richtiges Händewaschen) sollen eingehalten werden.

Hintergrund

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat über die gesamte Pandemiedauer eine landeseinheitliche Regelung für die konkrete Ausgestaltung der Betreuungsangebote und eine Festlegung der Betreuungszeiten als nicht zielführend angesehen, weil so die sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen und die jeweilige Situation vor Ort nicht berücksichtigt werden können. Diese Unterschiedlichkeit ist grundsätzlich eine Stärke des generellen Kinderbetreuungsangebots. Vor Ort kann die beste Lösung für alle Beteiligten gefunden werden. Bei einem eng lokalisierten oder klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung / Kindertagespflegestelle, kann das Beschränkungskonzept daher nur die betroffene Einrichtung / Kindertagespflegestelle umfassen. Dies wurde und wird auch vom Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises so umgesetzt.

Es gibt aktuell keine gesetzliche Grundlage oder Verordnung, die den Rechtsanspruch auf die Kindertagesbetreuung einschränkt. Das Land Hessen hat kein erneutes Betretungsverbot ausgesprochen, somit besteht keine Grundlage, analog des letztjährigen Zeitraumes von Mitte März 2020 bis Juni 2020, Instrumentarien für eine Notbetreuung zu formulieren. Dennoch ist es gegenwärtig nötig und oberstes Gebot, zunächst für den o. g. Zeitraum Kontakte weiter zu reduzieren und ggf. die o. g. Kriterien für den „absoluten Notfall“ anzuwenden.

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