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Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (insbesondere unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) nicht oder nicht vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und die die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) erhalten, können gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehen.

 

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II, nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Die Leistungen stellen den Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sicher. Darüber hinaus können umfassende Leistungen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung erbracht werden, denn vorrangiges Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit sobald wie möglich zu beenden, damit die Betroffenen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien wieder aus eigener Kraft bestreiten können.

 

Personen, die einer nicht vollständig Existenz sichernden Tätigkeit nachgehen, können ebenfalls (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II erhalten. Für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche besteht im Rahmen des Bildungspakets für bedürftige Kinder zudem ein Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

An wen muss ich mich wenden?

An das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuständige Jobcenter Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt. Das Jobcenter ist entweder als Kommunales Jobcenter allein für Ihre Betreuung und Vermittlung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig oder aber als gemeinsame Einrichtung (von Kommune und Arbeitsagentur) Ihr Ansprechpartner.

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