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27.10.2020

Amtliche Bekanntmachung des Lahn-Dill-Kreises

Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises hat eine Allgemeinverfügung gem. §§ 16, 17 und 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen. Die Verfügung hat folgenden Wortlaut:

Aufgrund der §§ 16,17und 28, des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG-) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.02.2020 (BGBl. I S 148) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 659) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBl. I S. 82) sowie § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. d. F. v. 15.01.2010 (GVBl. S. 570), § 9 CoKoBeV

ordnen wir ab sofort zum Schutz der Bevölkerung des Lahn-Dill-Kreises vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 (kurz Coronavirus) auf dem Gebiet des Kreises an:

1. Mit dieser Verfügung wird die Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises Gesundheitsamt vom 22.10.2020, Aktenzeichen 21.2/15 – 03, in Ihrer Gültigkeit ver-längert, es sei denn, einzelne Punkte werden nachfolgend aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt.

2. Soweit mit dieser Allgemeinverfügung oder der Allgemeinverfügung vom 22.10.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet wird, so gilt dies für Personen nicht, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung nicht in der Lage sind eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen oder denen es aus diesen Gründen verwehrt ist eine zu tragen. Gleiches gilt für Kinder unter 6 Jahren.

3. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten auf Grund der Corona-Pandemie vom 07.05.2020 in der zurzeit gültigen Fassung (CoKoBeV) wird modifiziert mit dem Inhalt, dass Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, in Gruppen von höchstens 5 Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet ist.

4. In Vergnügungsstätten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und in öffentlichen Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, dieses auch am eigenen Sitzplatz. Dieses gilt auch bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie bei Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen. Hiervon ausgenommen sind zwingend erforderliche Tätigkeiten besonderer Funktionsträger (Pfarrer etc.) im Rahmen der Religionsausübung, bei Trauerfeierlichkeiten und bei Bestattungen, soweit hierbei in Sprechrichtung Abstände von mindestens 6 m und in alle anderen Richtungen von mindestens 3 m zu anderen Personen eingehalten werden. Bei Gesangesdarbietungen gelten die doppelten Abstände. Schulen und Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten sind von dieser Regel ausgenommen.

5. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 CoKoBeV sowie Mensen, Kantinen, Ca-fés, Eiscafés und Eisdielen haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die weitergehenden Bestimmungen des § 4 CoKo-BeV bleiben unberührt.

6. In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung müssen jedem Gast mindestens 3 Quadratmeter der für Gäste zugänglichen Fläche des Gastraumes zur Verfügung stehen.

7. Im Einzelfall kann die Behörde auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von Ziffer 6 dieser Verfügung und von Ziffer 3 der Allgemeinverfügung vom 22.10.2020 gewähren, soweit durch den Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass er auf Grund seines Abstands- und Hygienekonzepts (AHK) oder seines Betriebskonzeptes die Ziele der Regelungen in anderer Weise gewährleisten kann.

8. Nr. 5 der Allgemeinverfügung des Lahn-Dill-Kreises vom 22.10.2020 (öffentliche Veranstaltungen) wird ergänzt:

Für jede Person müssen mindestens 3 Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung stehen.

9. In Schulgebäuden einschließlich des Schulgeländes, welche auf dem Gebiet Lahn-Dill-Kreises liegen, wird über § 3 Abs. 1 S. 2, Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona VO HE 2) hinausgehend eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung i.S.d. § 1 a S. 2; Corona VO HE 2 auch während des Präsenzunterrichtes in Klassen- oder Kursverband angeordnet. Dies gilt auch in den Schulkantinen außer beim Sitzen. Die Anordnung gilt nicht auf dem eigenen Platz während dem Verzehr von Speisen und Getränken. Der übrige Regelungsinhalt des § 3 Abs. 1 S. 2 Corona VO HE 2 (Ausnahme bei Nahrungsaufnahme und zu schulischen Zwecken) bleibt uneingeschränkt anwendbar.

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Ziffer 6 sind die Primarstufe (erste bis vierte Jahrgangsstufe, die Eingangsstufe und die Vorklasse) ausgenommen.

Von der Pflicht ist auch der schulische Sportunterricht ausgenommen.

Die Schulleitung entscheidet im Einzelfall, ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen oder auf Grund anderer Beeinträchtigungen nicht erforderlich ist. Sie wird dazu ermächtigt.

10. § 3 Abs. 1 S. 3 Corona VO HE 2 findet in den betroffenen Schulen keine Anwendung.

11. Die Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportwettkämpfen im Freien wird auf maximal 100 Personen beschränkt.

12. Für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. Davon ausgenommen ist jeweils eine Person zur Betreuung einer/eines minderjährigen Sporttreibenden.

13. Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb nach § 2 Abs. 2 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) sind in geschlossenen Räumen keine Zuschauer zugelassen. Jeder minderjährige Sportler darf durch höchstens von einem seiner Erziehungsbe-rechtigten begleitet werden. Mit Ausnahme der Sportler während der Sportausübung gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen.

14. Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb unter freiem Himmel gilt eine Obergrenze von 50 Zuschauern. Für alle Personen mit Ausnahme der Sportler während der Sportausübung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen außer auf dem eigenen Sitzplatz.

15. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 2d CoKoBeV genannten Einrichtungen dürfen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht genutzt werden. Dies gilt nicht für den Spitzen- und Profisport.


16. Sportbetrieb im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 CoKoBeV ist nur in Hallen- und Räumlichkeiten zulässig für die ein ausreichendes Lüftungskonzept vorliegt und umgesetzt wird.


17. Ziff. 9 der Allgemeinverfügung vom 22.10.2020 wird aufgehoben. An ihre Stelle tritt folgende Fassung:

In Sitzungen oder Versammlungen von kommunalen Gremien, an denen mehr als 10 Personen in einem geschlossenen Raum teilnehmen, gilt folgende Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 CoKoBeV.

Beim Betreten und Verlassen des Sitzungsraumes sowie beim Bewegen innerhalb des Sitzungsraumes sowie am Platz ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ein kurzzeitiges Abnehmen zum Trinken ist zulässig.

In Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstandes oder das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.

Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen müssen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter analog zu § 1 Abs. 2b Buchst. d. CoKoBeV erfasst werden.

Die Regelungen zum Hausrecht und zu sitzungsinternen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 60 Hessische Gemeindeordnung mit allen auf sie verweisenden Vorschriften sowie der Geschäftsordnungen und Satzungen gelten unbeschadet dessen.

18. Ziff. 5 der Allgemeinverfügung vom 22.10.2020 wird um Satz 3 ergänzt:

Veranstaltungen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen zu öffentlichen Wahlen bedürfen keiner Gestattung, aber eines mit dem Gesundheitsamtes abgestimmten Abstands- und Hygienekonzeptes.

19. Die Regeln der Allgemeinverfügung vom 22.10.2020 und dieser Verfügung gelten nicht für den Übungsbetrieb behördlicher und Behörden gleichgestellter Organisationen.

20. Die Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt, dass auf Grund der allgemeinen gesundheitlichen Entwicklung unter Einbeziehung der Vorgaben der übergeordneten Gesundheitsbehörden und des Robert-Koch-Institutes aus zwingenden Gründen weitere Auf-lagen/Bedingungen auf Grund einer aktualisierten Risikobewertung zu stellen sind. Sie tritt am 17.11.2020 (24 Uhr) außer Kraft. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, sobald ihre Bekanntmachung vollständig bewirkt ist.


Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung inkl. Begründung kann im Internet unter www.lahn-dill-kreis.de eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen

Verwaltungsgericht Gießen
Marburger Straße 4
35390 Gießen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Lahn-Dill-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss) und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 16 Abs. 8 IfSG Ihre Klage keine aufschiebende Wirkung hat.

Gegen die sich daraus ergebende sofortige Vollziehbarkeit unserer Verfügung können Sie beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.


Wetzlar, . Oktober 2020

Der Kreisausschuss
des Lahn-Dill-Kreises
Im Auftrag:

Strack-Schmalor
Verwaltungsdirektor

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