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01.04.2020

Kindernotbetreuung an Wochenenden/Feiertagen

Ab dem 4. April 2020 bis zunächst einschließlich zum 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Kindernotbetreuung auf Wochenenden und Feiertage ausgeweitet. Diese besondere Kindernotbetreuung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen und ist beschränkt auf bestimmte Personengruppen.

Wer kann auf das Notangebot der Betreuung am Wochenende/an Feiertagen zurückgreifen?
Beschäftigte der folgenden Berufsgruppen:

  • Rettungsdienst (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 der Zweiten Corona-Bekämpfungs-Verordnung)
  • Gesundheitswesen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 der Zweiten Corona-Bekämpfungs-Verordnung)
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 Infektionsschutzgesetz:
    • Krankenhäuser,
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Entbindungseinrichtungen,
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz:
    • Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten (nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessisches Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Betreuung am Wochenende bzw. an Feiertagen in Anspruch genommen werden?

  • Ein Elternteil ist im Rettungsdienst oder Gesundheitswesen (s.o.) tätig und
  • der andere Elternteil arbeitet in einem der systemrelevanten Berufe, die Zugang zu Notkinderbetreuung nach der Zweiten Corona-Bekämpfungs-Verordnung haben und
  • beide Elternteile sind zeitgleich am Wochenende bzw. an den Feiertagen im beruflichen Einsatz und
  • die Kinderbetreuung kann innerhalb des privaten Kontextes der Eltern nicht sichergestellt werden.


Alleinerziehende können das Angebot in Anspruch nehmen, wenn sie im Rettungsdienst oder Gesundheitswesen tätig sind und die Kinderbetreuung nicht innerhalb ihres privaten Kontextes sicherstellen können.

Selbstverständlich gilt immer, dass die Kinder die Infektionsschutzkriterien erfüllen müssen.

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